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  | Deutsch | verzinsen | Grundwort | zinsen | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben | Trennung: | ver|zin|sen | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Prozess | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | Verb -> Infinitiv -> Präsens | 
  | Konjugation | Konjugation hat | 
| im Mehrwort | BGB 246 Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen , so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . | 
|  | BGB 256 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist , hat den aufgewendeten Betrag oder , wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind , den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen . Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden , der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist , so sind Zinsen für die Zeit , für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben , nicht zu entrichten . | 
|  | BGB 288. 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen . Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz . | 
|  | BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung . | 
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