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Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
ver|wer|ten
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Verbrauchen
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
verwerten wieder
im Mehrwort
BGB 1577. 3 Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .
BGB 1581 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande , ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren , so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten , als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht . Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .