| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | vereiteln | Grundwort | eiteln | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben | Trennung: | ver|ei|teln | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Vorgang Beenden | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | Verb -> Infinitiv -> Präsens | 
  | Konjugation | Konjugation hat | 
| im Mehrwort | Jes 14,27 Denn der Herr der Heere hat es beschlossen . / Wer kann es vereiteln ? Seine Hand ist ausgestreckt . / Wer will sie zurückbiegen ? | 
|  | Ps 14,6 Die Pläne der Armen wollt ihr vereiteln , / doch ihre Zuflucht ist der Herr . | 
|  | BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt . | 
|  | BGB 883. 2 Eine Verfügung , die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird , ist insoweit unwirksam , als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde . Dies gilt auch , wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt . | 
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