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BGB 120 Eine Willenserklärung , welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist , kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung .
BGB 2361. 1 Ergibt sich , dass der erteilte Erbschein unrichtig ist , so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen . Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos .