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Fachwort
Deutschumzulegen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: umzulegen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 556a. 1 Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart , sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen . Betriebskosten , die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen , sind nach einem Maßstab umzulegen , der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt .
BGB 560. 1 Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt , Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen , soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird .