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BGB 2053. 1 Eine Zuwendung , die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat , ist nicht zur Ausgleichung zu bringen , es sei denn , dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat .