| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | sonstiger   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | sonstiger  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 241a. 1 Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet .   | 
 | § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters   | 
 | BGB 595. 3 Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen , wenn 1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat , 2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist , 3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb , der Zupachtung von Grundstücken , durch die ein Betrieb entsteht , oder bei einem Pachtverhältnis über Moor - und Ödland , das vom Pächter kultiviert worden ist , auf mindestens 18 Jahre , bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist , 4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will .   | 
 | BGB 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst , so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend , bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss . Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise .   | 
 |  |