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Fachwort
Deutschsonstiger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: sonstiger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 241a. 1 Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet .
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
BGB 595. 3 Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen , wenn 1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat , 2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist , 3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb , der Zupachtung von Grundstücken , durch die ein Betrieb entsteht , oder bei einem Pachtverhältnis über Moor - und Ödland , das vom Pächter kultiviert worden ist , auf mindestens 18 Jahre , bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist , 4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will .
BGB 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst , so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend , bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss . Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise .