| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | gezogenen | Grundwort | zappelnt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | gez|og|en|en | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2494 Die Information durch Medien steht im Dienst des Gemeinwohls [ Vgl . IM 11 ] . Die Gesellschaft hat das Recht auf eine Information , die auf Wahrheit , Freiheit , Gerechtigkeit und Solidarität gründet . Der richtige Gebrauch [ dieses ] Rechtes fordert aber , daß die Mitteilung inhaltlich stets der Wahrheit entspricht und bei Beachtung der durch Recht und menschliche Rücksichtnahme gezogenen Grenzen vollständig ist . Auch in der Form muß sie ethisch einwandfrei sein , das heißt beim Sammeln und Verbreiten von Nachrichten müssen die ethischen Grundsätze sowie die Rechte und Würde des Menschen beachtet werden ( IM 5 ) . | 
|  | BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben . | 
|  | BGB 818. 1 Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige , was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt . | 
|  | BGB 993. 1 Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor , so hat der Besitzer die gezogenen Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet . | 
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