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Fachwort
Deutschgehöriger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gehöriger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 339 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall , dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt , die Zahlung einer Geldsumme als Strafe , so ist die Strafe verwirkt , wenn er in Verzug kommt . Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen , so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein .
BGB 341. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise , insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit , erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen .
BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .