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Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
fest|le|gen
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
im Mehrwort
GG 91c. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen . Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen , dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten . Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder ; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden . Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung .