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BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens .
GG 143c. 2 Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt : 1. als jährliche Festbeträge , deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet ; 2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen .