| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | erlangten | Grundwort | erlangen | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik | Trennung: | er|lan|gten | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Tätigkeit Person | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | fehlt | 
  | Konjugation | 
|  | BGB 285. 2 Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen , so mindert sich dieser , wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht , um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs . | 
|  | BGB 326. 3 Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs , so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet . Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs . 3 insoweit , als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt . | 
|  | BGB 818. 1 Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige , was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt . | 
|  | BGB 2320. 1 Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird , hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und , wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt , das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen . | 
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