Fachwort |
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Deutsch | erheblich | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | er|hebl|ich |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 251. 2 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen , wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig , wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen . |
| BGB 311. 3 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 kann auch zu Personen entstehen , die nicht selbst Vertragspartei werden sollen . Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere , wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst . |
| BGB 543. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , wenn 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird , 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt , dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3. der Mieter a)für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b)in einem Zeitraum , der sich über mehr als zwei Termine erstreckt , mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist , der die Miete für zwei Monate erreicht . Im Falle des Satzes 1 Nr . 3 ist die Kündigung ausgeschlossen , wenn der Vermieter vorher befriedigt wird . Sie wird unwirksam , wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt . |
| BGB 575. 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden , wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will , 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will , dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden , oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt . Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen . |
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