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Fachwort
Deutschbeendigen Grundwort endigen
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben Trennung: be|en|di|gen
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Vorgang Beenden Status: Beziehung
Worttyp Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation Konjugation hat
im MehrwortBGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind .
BGB 740. 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil , welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt . Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt , diese Geschäfte so zu beendigen , wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint .