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Fachwort
Deutschaufhebbar Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: aufhebbar
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1310. 1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen , dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären , die Ehe miteinander eingehen zu wollen . Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern , wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen ; er muss seine Mitwirkung verweigern , wenn offenkundig ist , dass die Ehe nach § 1314 Abs . 2 aufhebbar wäre .