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Fachwort
Deutschabzüglich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ab|zü|gl|ich
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
abzumachen
abgleichen
29#wische,wischen,wischt,wischen
44#wische,wischst,wischt,wischen,wischt,wischen
52#wischte,wischtest,wischte,wischten,wischtet,wischten
46#wische,wischest,wische,wischen,wischet,wischen
52#wischte,wischtest,wischte,wischten,wischtet,wischten
wonders
st
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BGB 651l. 4 Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen . Kündigt der Reisende , so ist der Reiseveranstalter berechtigt , den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen . Er ist verpflichtet , die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Gastschüler zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last . Die vorstehenden Sätze gelten nicht , wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann .