Fachwort |
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Deutsch | Zuschüsse | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Zu|sc|hüsse |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens . |
| BGB 559a. 4 Kann nicht festgestellt werden , in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind , so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen . |
| BGB 2050. 2 Zuschüsse , die zu dem Zwecke gegeben worden sind , als Einkünfte verwendet zu werden , sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen , als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben . |
| GG 120. 1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen . Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind , tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze . Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten , die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden , bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern , Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) oder sonstigen Aufgabenträgern , die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen , erbracht worden sind , ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet . Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe . Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung vo n Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt . |
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