| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Zugewinns | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Zugewinns | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1371. 1 Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht , dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht ; hierbei ist unerheblich , ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben . | 
|  | BGB 1371. 2 Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu , so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 , 1390 verlangen ; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten . | 
|  | BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat . | 
|  | BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen . | 
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