kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschZeitraums Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ze|it|raums
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben .
BGB 557a. 3 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden . Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig .
BGB 675n. 2 Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer , der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird , und sein Zahlungsdienstleister , dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag , an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat , beginnen soll , so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs . 1 als Zeitpunkt des Zugangs . Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers , so gilt für die Zwecke des § 675s Abs . 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs .
BGB 938 Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt , so wird vermutet , dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe .