| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Wohnräume | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Wohnräume | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung . | 
|  | BGB 578. 2 Auf Mietverhältnisse über Räume , die keine Wohnräume sind , sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs . 1 , § 554 Abs . 1 bis 4 und § 569 Abs . 2 entsprechend anzuwenden . Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt , so gilt außerdem § 569 Abs . 1 entsprechend . | 
|  | BGB 865 Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen , welcher nur einen Teil einer Sache , insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume , besitzt . | 
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