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BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins .
BGB 1600b. 1 Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt , die gegen die Vaterschaft sprechen ; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs . 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht .