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BGB 1109. 2 Der Berechtigte kann bestimmen , dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll . Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch ; die Vorschriften der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung . Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks , ohne eine solche Bestimmung zu treffen , so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden , den er behält .