| Fachwort | 
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  | Deutsch | Vermieter   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Ver|mie|ter  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 535. 2 Der Mieter ist verpflichtet , dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten .   | 
 | BGB 536a. 1 Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands , den der Vermieter zu vertreten hat , oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug , so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen .   | 
 | BGB 536a. 2 Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist .   | 
 | BGB 536b Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache , so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu . Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , so stehen ihm diese Rechte nur zu , wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat . Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an , obwohl er den Mangel kennt , so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen , wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält .   | 
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