Fachwort |
|
|
Deutsch | Verlöbnis | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Verlöbnis |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Titel 1 Verlöbnis |
| BGB 1297. 1 Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden . |
| BGB 1298. 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück , so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen , welche anstelle der Eltern gehandelt haben , den Schaden zu ersetzen , der daraus entstanden ist , dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind . Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen , den dieser dadurch erleidet , dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat . |
| BGB 1301 Unterbleibt die Eheschließung , so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen , was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Im Zweifel ist anzunehmen , dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll , wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird . |
| |