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Fachwort
DeutschVerlobter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verlobter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1298. 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück , so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen , welche anstelle der Eltern gehandelt haben , den Schaden zu ersetzen , der daraus entstanden ist , dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind . Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen , den dieser dadurch erleidet , dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat .
BGB 1299 Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden , das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet , so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs . 1 , 2 zum Schadensersatz verpflichtet .