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BGB 965. 1 Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt , hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen .
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
BGB 969 Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit .