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Fachwort
DeutschVerbürgen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verbürgen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 769 Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit , so haften sie als Gesamtschuldner , auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen .