| Fachwort | 
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  | Deutsch | Umsetzung   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Umse|tz|ung  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 13.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien .   | 
 | BGB 14.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien .   | 
 | BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind .   | 
 | BGB 241a.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) .   | 
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