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Fachwort
DeutschUmbildung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Umbildung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche .
BGB 2172. 2 Ist die Verbindung , Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben , so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht ; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu , so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht . Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs . 3.