| Fachwort | 
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  | Deutsch | Stammwert   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Stammwert  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 995 Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen , die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht . Für die Zeit , für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben , sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind .   | 
 | BGB 1047 Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet , für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind , sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen , welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten , insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen .   | 
 | BGB 2126 Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen , die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind . Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs . 2 Anwendung .   | 
 | BGB 2379 Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen . Er trägt für diese Zeit die Lasten , mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten . Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten , welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind .   | 
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