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GG 39. 3 Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen . Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen . Er ist hierzu verpflichtet , wenn ein Drittel der Mitglieder , der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen .
GG 42. 3 Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei .
GG 43. 2 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt . Sie müssen jederzeit gehört werden .