| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Sicherung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Sicherung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 52 Sicherung für Gläubiger | 
|  | BGB 216. 2 Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden , so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden . Ist das Eigentum vorbehalten , so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen , wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist . | 
|  | BGB 490. 2 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag , bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund - oder Schiffspfandrecht gesichert ist , unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs . 3 Satz 2 vorzeitig kündigen , wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind . Ein solches Interesse liegt insbesondere vor , wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat . Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen , der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht ( Vorfälligkeitsentschädigung ) . | 
|  | BGB 496. 3 Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden , für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen . Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen . Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks , der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist , verlangen . Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden , der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel - oder Scheckbegebung entsteht . | 
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