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Seeschiff
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§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
BGB 929a. 1 Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff , das nicht im Schiffsregister eingetragen ist , oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich , wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind , dass das Eigentum sofort übergehen soll .