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Fachwort
DeutschRücknahme Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rücknah|me
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 376. 2 Die Rücknahme ist ausgeschlossen : 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt , dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte , 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt , 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird , das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt .
BGB 377. 1 Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen .
BGB 377. 2 Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet , so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden .
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme