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Minderung
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Minderung
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BGB 290 Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet , der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann , so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist .
§ 441 Minderung
BGB 441. 2 Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt , so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden .
BGB 441. 3 Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen , in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde . Die Minderung ist , soweit erforderlich , durch Schätzung zu ermitteln .