| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Maßregeln | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Maßregeln | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind . | 
|  | BGB 744. 2 Jeder Teilhaber ist berechtigt , die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen ; er kann verlangen , dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen . | 
|  | BGB 1134. 2 Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus , so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen . Das Gleiche gilt , wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist , weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt . | 
|  | BGB 1451 Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind . | 
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