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§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
BGB 312f Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet , das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll , und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher 1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder 2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt , bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform .
BGB 313. 3 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar , so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten . An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung .
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund