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GG 13. 6 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und , soweit richterlich überprüfungsbedürftig , nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel . Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus . Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle .
GG 45b Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
GG 45d. 1 Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes .
GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren .