| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Grundbuch | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Grundbuch | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 311b. 1 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben , bedarf der notariellen Beurkundung . Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig , wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen . | 
|  | BGB 416. 2 Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen , wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist . Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten , dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt , wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt . | 
|  | BGB 435 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können . Einem Rechtsmangel steht es gleich , wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist , das nicht besteht . | 
|  | BGB 436. 2 Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten , die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind . | 
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