Fachwort |
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Deutsch | Grundbuch | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Grundbuch |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 311b. 1 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben , bedarf der notariellen Beurkundung . Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig , wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen . |
| BGB 416. 2 Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen , wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist . Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten , dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt , wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt . |
| BGB 435 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können . Einem Rechtsmangel steht es gleich , wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist , das nicht besteht . |
| BGB 436. 2 Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten , die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind . |
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