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GG 67. 1 Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen , daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht , den Bundeskanzler zu entlassen . Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen .