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Fachwort
DeutschGewordene Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gewordene
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 723. 1 Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen , so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen . Ist eine Zeitdauer bestimmt , so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird , 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat . Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären , in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste . Das Kündigungsrecht besteht nicht , wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente . Unter den gleichen Voraussetzungen ist , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist , die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig .
BGB 1629a. 1 Die Haftung für Verbindlichkeiten , die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben , oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind , beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes ; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , die der Minderjährige gemäß §§ 107 , 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben . Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung , so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 entsprechende Anwendung .