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Fachwort
DeutschFortdauer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fortdauer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
BGB 1253. 1 Das Pfandrecht erlischt , wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt . Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam .
BGB 2382. 1 Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den Nachlassgläubigern , unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers . Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten , zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378 , 2379 nicht verpflichtet ist .
GG 104. 2 Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden . Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen . Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten . Das Nähere ist gesetzlich zu regeln .