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GG 91. 2 Ist das Land , in dem die Gefahr droht , nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage , so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen . Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr , im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben . Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes , so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist , den Landesregierungen Weisungen erteilen ; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt . § VIIIa .