Fachwort |
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Deutsch | Erlaubnis | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Er|lau|bnis |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Erscheinung |
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| Die Erlaubnis zur Heimkehr und zum Tempelbau |
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| Kte 1614 In seiner Predigttätigkeit lehrte Jesus unmißverständlich den ursprünglichen Sinn der Vereinigung von Mann und Frau , wie sie der Schöpfer zu Beginn gewollt hatte : Die von Mose gegebene Erlaubnis , seine Frau zu verstoßen , sei ein Entgegenkommen gegenüber der Herzenshärte gewesen [ Vgl . Mt 19,8 ] ; die eheliche Vereinigung von Mann und Frau sei unauflöslich - Gott selbst habe sie geschlossen : Was aber Gott verbunden hat , das darf der Mensch nicht trennen ( Mt 19,6 ) . |
| Kte 1635 Gemäß dem in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe , um erlaubt zu sein , der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1124 ] . Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich [ Vgl . [ link ] CIC ; can . 1086 ] . Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus , daß die beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen , die der katholische Partner in bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1125 ] . |
| Kte 1673 Wenn die Kirche öffentlich und autoritativ im Namen Jesu Christi darum betet , daß eine Person oder ein Gegenstand vor der Macht des bösen Feindes beschützt und seiner Herrschaft entrissen wird , spricht man von einem Exorzismus . Jesus hat solche Gebete vollzogen [ Vgl . Mk 1,25-26 ] ; von ihm hat die Kirche Vollmacht und Auftrag , Exorzismen vorzunehmen [ Vgl . Mk 3,15 ; 6,7:13 ; 16,17. ] . In einfacher Form wird der Exorzismus bei der Feier der Taufe vollzogen . Der feierliche , sogenannte Große Exorzismus darf nur von einem Priester und nur mit Erlaubnis des Bischofs vorgenommen werden . Man muß dabei klug vorgehen und sich streng an die von der Kirche aufgestellten Regeln halten . Der Exorzismus dient dazu , Dämonen auszutreiben oder vom Einfluß von Dämonen zu befreien und zwar kraft der geistigen Autorität , die Jesus seiner Kirche anvertraut hat . Etwas ganz anderes sind Krankheiten , vor allem psychischer Art ; solche zu behandeln ist Sache der ärztlichen Heilkunde . Folglich ist es wichtig , daß man , bevor man einen Exorzismus feiert , sich Gewißheit darüber verschafft , daß es sich wirklich um die Gegenwart des bösen Feindes und nicht um eine Krankheit handelt [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1172 ] . |
| Kte 2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis , einem Irrtum anzuhängen [ Vgl . Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum ] , noch ein angebliches Recht auf Irrtum [ Vgl . Pius XII. , Ansprache vom 6 Dezember 1953 ] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit , das heißt darauf , daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird . Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen , so daß es zum staatlichen Recht wird [ Vgl . DH 2. ] . |
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