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Erbrechte
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§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
BGB 1965. 1 Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften . Die Aufforderung darf unterbleiben , wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .
BGB 2358. 2 Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften .