Fachwort |
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Deutsch | Deutschen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | De|utsc|hen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1082 Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann . Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) verlangen . |
| BGB 2116. 1 Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind . |
| GG 0. 2 Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen , von dem Willen beseelt , als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen , hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben . Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg , Bayern , Berlin , Brandenburg , Bremen , Hamburg , Hessen , Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen , Rheinland-Pfalz , Saarland , Sachsen , Sachsen-Anhalt , Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet . Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk . § I . |
| GG 8. 1 Alle Deutschen haben das Recht , sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln . |
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