kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschBenutzern Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Benutzern
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 906. 2 Das Gleiche gilt insoweit , als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann , die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind . Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden , so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen , wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt .