Fachwort |
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Deutsch | Bemessung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Be|mess|ung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 508. 2 Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs . 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten . Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag . Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen . Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen . Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich , gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts , es sei denn , der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher , diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten . Satz 5 gilt entsprechend , wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist ( § 358 Abs . 2 ) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt ; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältn is zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4. |
| BGB 1578b. 1 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen , wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind , für den eigenen Unterhalt zu sorgen . Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben . |
| BGB 1666a. 1 Maßnahmen , mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist , sind nur zulässig , wenn der Gefahr nicht auf andere Weise , auch nicht durch öffentliche Hilfen , begegnet werden kann . Dies gilt auch , wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll . Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt , ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen , ob diesem das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht , auf dem sich die Wohnung befindet ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht , das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist . |
| BGB 1963 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten , so kann die Mutter , falls sie außerstande ist , sich selbst zu unterhalten , bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder , wenn noch andere Personen als Erben berufen sind , aus dem Erbteil des Kindes verlangen . Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen , dass nur ein Kind geboren wird . |
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